Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs: Landgericht Bonn entscheidet zugunsten der Klägerin
Im vorliegenden Rechtsstreit (Az.: 6 S 9/20) vor dem Landgericht Bonn ging es um Schadensersatzforderungen aufgrund einer angeblich vorgetäuschten Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die Klägerin hatte im Jahr 1977 eine Wohnung mit Gartennutzung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemietet. Als die Beklagte im Jahr 2015 das Eigentum an dem Wohnhaus erwarb, kündigte sie kurz darauf das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Sowohl die Klägerin als auch andere Mieter erhielten Eigenbedarfskündigungen. Die Klägerin zog nicht aus, woraufhin die Beklagte Räumungsklage erhob. Das Amtsgericht Bonn verurteilte die Klägerin zur Räumung. Nun fordert die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 42.245,61 EUR von der Beklagten.
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Urteil: Eigenbedarf vorgetäuscht – Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Eigenbedarf tatsächlich vorgetäuscht wurde. Das Gericht betonte, dass die Beklagte substantiiert und plausibel darlegen müsste, warum der geltend gemachte Bedarf nachträglich entfallen ist. Dies sei der Beklagten nicht gelungen. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 18.793,50 EUR Schadensersatz an die Klägerin.
Schadenspositionen größtenteils bestätigt – Berufung der Klägerin erfolglos
Die Klägerin hatte eine Vielzahl von Schadenspositionen geltend gemacht, darunter Umzugskosten, Kosten für die Her- und Einrichtung der neuen Wohnung, Mietdifferenz und Verfahrenskosten. Das Gericht bestätigte größtenteils die Ausführungen des Amtsgerichts zu den einzelnen Schadenspositionen, mit Ausnahme eines Schreibfehlers bei einem Betrag für das Gartenhaus und die Umrandungssteine, der korrigiert wurde.
Klägerin muss Angaben zu neu angeschafften Möbeln und Kosten substantiieren – Kosten des Rechtsstreits aufgehoben
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend substantiierte Angaben zu den neu angeschafften Möbeln und anderen Kosten gemacht hatte. Daher waren diese nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Fazit: Urteil verdeutlicht Anforderungen an Darlegung des Wegfalls des Eigen[…]