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Fahrerlaubnisentziehung wegen sieben Jahre zurückliegender Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

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VG München – Az.: M 26 K 17.3911 – Gerichtsbescheid vom 03.01.2018

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1963 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts München vom … Juni 2007, rechtskräftig seit … Juli 2007, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er am … April 2007 gegen 23 Uhr ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl eine ihm am … April 2007 um 23.57 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille ergeben hatte.

Dieser Sachverhalt wurde der Beklagten durch die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage zeitnah mitgeteilt, die Beklagte ergriff jedoch zunächst keine Maßnahmen.

Nachdem die Beklagte zur Bearbeitung eines Antrags des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE im Jahr 2012 eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister eingeholt hatte, forderte sie den Kläger erstmals mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 und letztmals mit Schreiben vom 31. Januar 2014, zugestellt am 4. Februar 2014, zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung auf, das folgende Fragen klären sollte: „Ist aufgrund der ersichtlichen Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug zu erwarten, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werden wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“

Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Der Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen C und CE wurde abgelehnt.

[…]


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