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Teilzeitarbeit – Aufstockungsverlangen

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 952/10
Urteil vom 30.09.2010

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2010 in Sachen 6 Ca 2401/10 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden mit Wirkung zum 01.04.2010 zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ein Begehren der Klägerin, ihre vertragliche Arbeitszeit auf der Grundlage des § 9 TzBfG aufzustocken.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.04.2010 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 01.07.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2010 begründen lassen.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden weiter, wie dies einer Vollzeitbeschäftigung nach Maßgabe des aktuellen Manteltarifvertrages entspreche. Sie verweist erneut darauf, dass die Beklagte zweifelsfrei einen entsprechenden Arbeitskräftebedarf habe, da sie fortlaufend Arbeitskräfte suche und auch einstelle. Teilweise habe die Beklagte wegen Arbeitskräftemangel sogar Mitarbeiter von H nach K versetzt. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, insbesondere auf die Entscheidung 7 Sa 1386/08 vom 09.07.2009 aus einem einschlägigen Parallelverfahren.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 6 Ca 2401/10, vom 20.04.2010 die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden mit Wirkung zum 01.04.2010 zuzustimmen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, di[…]


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