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Rücktritt wegen Mängeln vom Kaufvertrag einer Lederpolstergarnitur

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Abzug gezogener Nutzungen
AG Brandenburg – Az.: 31 C 133/10 – Urteil vom 18.06.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur Malibu Leder: B 10 Dunkelbraun (3-2-1), an den Kläger 1.069,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 155,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu erstatten.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.550,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,00 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollsteckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits beträgt insgesamt 1.499,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger erwarb mittels Kaufvertrag vom 09.12.2008 von der Beklagten für einen Kaufpreis in Höhe von 1.199,00 Euro eine Polstergarnitur. Da sich bereits ein paar Monate nach der Lieferung dieser (ersten) Polstergarnitur erhebliche Schäden an den Möbeln herausstellten, wurde die ursprünglich bestellte (erste) Polstergarnitur mit braunem Textilleder gegen eine Lederpolstergarnitur durch die Beklagten „aus Kulanz“ gegen die nunmehr hier streitige Lederpolstergarnitur „Malibu“ – bestehend aus einem 3-Sitzer, einem 2-Sitzer und einem Sessel – „umgetauscht“, wofür der Kläger jedoch weitere 300,00 Euro an die Beklagte bezahlen musste, da der Kaufpreis dieser (zweiten) Lederpolstergarnitur 1.499,00 Euro betrug. Diese (zweite) Lederpolstergarnitur wurde dem Kläger dann am 09.07.2009 von der Beklagten geliefert.

Symbolfoto: Von Natalya Erofeeva/Shutterstock.com

Ende Februar 2010 rügte der Kläger dann gegenüb[…]


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