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Entgeltfortzahlung – Beweislast für Fortsetzungserkrankung trägt Arbeitgeber

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Arbeitsgericht: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegeben.
Das Arbeitsgericht Gera hat in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entschieden. Die Klägerin war vom 18. August 2015 bis 28. Februar 2021 als Lagerarbeiterin auf geringfügiger Basis und einem monatlichen Lohn von 450 Euro beschäftigt. Sie war in den Zeiträumen vom 03.03.2020 – 13.03.2020, am 28.04.2020, vom 16.06.2020 – 19.06.2020 und vom 06.10.2020 – 06.12.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 07.12.2020 – 31.12.2021 befand sie sich im bezahlten Erholungsurlaub. Die Klägerin war vom 04.01.2021 – 12.02.2021 erneut durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum steht der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 675 Euro zu. Die Beklagte hatte argumentiert, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliege, was das Gericht jedoch nicht bestätigte. Ein Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 wurde jedoch bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Klägerin hatte die ihr zugewiesenen Arbeitszeiten aus privaten Gründen abgelehnt. Der Streitwert wurde aus dem Leistungsbegehren der Klägerin festgesetzt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

ArbG Gera – Az.: 7 Ca 147/21 – Urteil vom 20.07.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.05.2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin ¼, die Beklagte ¾ zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht kraft Gesetzes statthaft ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Ansprüchen aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 04.01.2021 – 12.02.2021 und aus Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.02.2021 – 28.02.2021 aus einem zwischen ihnen bestanden habenden Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 900,00 €. Im Hinblick auf die begehrte Entgeltfortzahlung streiten die Parteien insbesondere über das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung oder eines einheitlichen Verhinderungsfalls.

Die Klägerin war vom 18.08.2015 – 28.02.2021 bei der Beklagten als Lagerarbeiterin auf geringfügiger Basis und einem monatlichen Lohn in Höhe von 450,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten wurden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jeweils […]


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