OLG Karlsruhe, Az.: 2 Ss 57/98, Beschluss vom 16.07.1998
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 04. Dezember 1997
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte einer Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen verbotswidrigen Überholens und Nichtbeachtens der Fahrstreifenbegrenzung schuldig ist;
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen Strafrichter des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten am 21.08.1997 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 100.–DM. Hinsichtlich eines weiteren Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung war das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht durch Urteil vom 04.12.1997. Mit seiner hiergegen gerichteten frist- und formgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel, mit dem er der Sache nach seine Freisprechung, hilfsweise die Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit erstrebt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen – vorläufigen – Erfolg.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Zwar ist der Schriftsatz, mit dem die Revision des Angeklagten eingelegt wurde, nicht auffindbar. Der Verteidiger hat jedoch anwaltlich versichert, daß er das von ihm verfaßte Schreiben persönlich an der Gerichtspforte bei der Posteingangsstelle am 05.12.1997 abgegeben hatte. Damit ist nicht zweifelhaft, daß innerhalb der gesetzlichen Frist vom Angeklagten Revision eingelegt worden war und das Schreiben lediglich innerhalb des Gerichts in Verstoß geriet.
III.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils befuhr der Angeklagte am 17.02.1997 mit seinem PKW die Bundesstraße 3 in Richtung H., die in Höhe des Gewerbegebietes H. ansteigend über eine Eisenbahnbrücke und nach einer Rechtskurve abfallend in Richtung B. verläuft. Im Kurvenbereich, in dem ein Überholverbot durch einen durchgezogenen Mittelstreifen und ein entsprechendes Verkehrszeichen ausgewiesen und der durch Busch- und Baumbewuchs sowie durch den ansteigenden Straßenverlauf völlig unübersichtlich war, überholte der Angeklagte “ mehrere Fahrzeuge“, indem er die Mitte der Fahrbahn benutzte u[…]