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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verspätung des für die Flugannullierung angebotenen Ersatzfluges – Ausgleichsleistung

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AG Frankfurt,  Az.: 31 C 2494/15 (17), Urteil vom 14.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Eugene Lu /Shutterstock.com

Die Kläger hatten für den … eine Luftbeförderung mit der Beklagten von Frankfurt am Main nach Singapur mit dem Flug … und Weiterflug von Singapur nach Sydney mit dem Flug … gebucht.

Der Flug … sollte um 22 Uhr (Ortszeit) starten und am … um 16:25 Uhr (Ortszeit) in Singapur ankommen. Der Weiterflug sollte um 20:15 Uhr (Ortszeit) beginnen mit Ankunft am … um 05:55 Uhr (Ortszeit).

Der Flug … wurden am … annulliert. Die Beklagte bot den Klägern eine Beförderung auf dem Flug Lufthansa … von Frankfurt am Main nach Singapur an, dessen planmäßiger Abflug am selben Tag 21:45 Uhr sein sollte bei Ankunft am Folgetag um 16:10 Uhr. Der Flug … wurde jedoch verspätet durchgeführt, so dass die Kläger schließlich mehr als 23 Stunden verspätet in Sydney eintrafen.

Die Beklagte wurde seitens der Kläger mit Schreiben eines Dienstleisters zur Zahlung von je 600 € Ausgleichszahlung aufgefordert.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf Zahlung von 600 €.

a) Die Beklagte ist für die Nichtdurchführung des Fluges … am … aus der VO (EG) 261/2004 nicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet.

Es liegt der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 1 lit. c sublit. iii VO (EG) 261/2004 vor. Die Kläger wurden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und […]


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