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Überflüssige Änderungskündigung bei bestehendem Direktionsrecht

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Änderungskündigung eines Transportmitarbeiters: Gericht bestätigt Wirksamkeit der Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 18.01.2022 (Az.: 8 Sa 91/21) die Wirksamkeit einer Änderungskündigung bestätigt, die von einem Logistikunternehmen gegenüber einem langjährigen, gleichgestellten schwerbehinderten Mitarbeiter ausgesprochen wurde. Die Parteien stritten um die Frage, ob die Änderungskündigung wirksam ist und ob der Kläger, der als Transportmitarbeiter im Bereich interne Logistik beschäftigt ist, an einen anderen Standort versetzt werden kann.

Direkt zum Urteil Az: 8 Sa 91/21 springen.
Hintergrund der Änderungskündigung
Der Kläger ist seit 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und war zuletzt überwiegend in E-Stadt eingesetzt. Die Beklagte ist ein international agierendes Logistikunternehmen mit über 200 Mitarbeitern an verschiedenen Standorten in Deutschland. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass dem Kläger andere gleichwertige Tätigkeiten und zumutbare Arbeitsplätze übertragen werden können und dass er an andere Betriebsorte innerhalb des Unternehmens versetzt werden kann.
Regelung im Manteltarifvertrag und Änderungskündigung
Der Manteltarifvertrag, der zwischen der Beklagten und der IG Metall geschlossen wurde, enthält eine Regelung zur Kündigung von Beschäftigten, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für diese Beschäftigten kann das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ausnahmen gelten jedoch für Änderungskündigungen zum Zwecke innerbetrieblicher Versetzungen und Versetzungen im Rahmen des Unternehmens bzw. Konzerns, wenn damit keine Veränderung des Wohnsitzes erforderlich wird.

Die Beklagte hat am 23.06.2020 eine Änderungskündigung zum 31.12.2020 ausgesprochen und dem Kläger angeboten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2021 am Standort F-Stadt fortzusetzen. Der Kläger hat die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen.
Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Gericht bestätigte damit die Wirksamkeit der Änderungskündigung. Dabei stellte das Gericht insbeson[…]


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