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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats

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Arbeitsgericht muss über Wirksamkeit von Kündigung entscheiden.
Ein Mitarbeiter einer Gemeinde klagt gegen seine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Hintergrund ist ein Streit über die Wirksamkeit von Testzertifikaten im Zusammenhang mit der 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Der Mitarbeiter hatte sich mit Selbsttests auf das Coronavirus getestet und die Ergebnisse im Internet eingetragen. Daraufhin erhielt er Zertifikate über das negative Testergebnis. Der Arbeitgeber warf ihm vor, damit gegen die 3G-Regelung verstoßen zu haben und ihn über die Ordnungsgemäßheit seiner Testzertifikate getäuscht zu haben. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist insbesondere streitig, ob der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber auf das Erfordernis der Testung in einem offiziellen Testzentrum hingewiesen wurde und ob die Kündigungen verhältnismäßig waren. Das Gericht muss nun über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden.

ArbG Neumünster – Az.: 1 Ca 88 b/22 – Urteil vom 04.08.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 8.475,25 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

(Symbolfoto: Ales_1985/Shutterstock.com)

Zwischen der Beklagten, einer Gemeinde, die regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, und dem ledigen und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichteten Kläger besteht seit dem 1.5.2020 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund Bezugnahme gem. § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien (Anl. B1) der TVöD entsprechende Anwendung. Der Kläger ist gelernter Tischler und war zuletzt als Gemeindemitarbeiter zu einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 2.825,08 Euro brutto tätig.

Der nicht gegen das Coronavirus geimpfte Kläger war bis zum 23.12.2021 aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit und aufgrund von Urlaub nicht im Betrieb der Beklagten anwesend. Am 22.12.2021 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister der Beklagten, Herrn W., in der Wohnung des Klägers statt. In diesem Gespräch infor[…]


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