Reparaturkosten: Wer trägt das Risiko bei unsachgemäßer Arbeit?
In einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 261 C 175/21) wurde eine wichtige Frage im Hinblick auf das Thema Reparaturkosten und Werkstattrisiko geklärt. Der Fall drehte sich um die Verpflichtung einer Beklagten, der Klägerin Reparaturkosten in einer bestimmten Höhe zu erstatten. Besonderes Augenmerk lag dabei auf der Frage, wer das Risiko trägt, wenn eine Reparatur unsachgemäß ausgeführt wurde. Direkt zum Urteil Az: 261 C 175/21 springen.
Die Verantwortung für unsachgemäße Reparaturen
Das Gericht stellte klar, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Dieses Risiko umfasst zusätzliche Kosten, die durch eine möglicherweise unsachgemäße Durchführung der Reparaturarbeiten entstehen könnten. Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Schädiger die Verantwortung für die Behebung des von ihm verursachten Schadens trägt. Dies schließt auch die Risiken und möglichen zusätzlichen Kosten ein, die mit der Behebung des Schadens verbunden sein könnten.
Die Rolle des Geschädigten bei der Schadensbehebung
Interessant in diesem Kontext ist die Position des Geschädigten. Wenn der Geschädigte selbst die Schadensbehebung in die Hand nimmt, muss der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Dieser Aufwand wird nicht nur durch die Art und das Ausmaß des Schadens bestimmt, sondern auch durch die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Geschädigten. Der Geschädigte muss den Schaden auf die Weise beheben, die in seiner spezifischen Situation als die wirtschaftlich vernünftigste erscheint.
Der Grundsatz der Naturalrestitution
Eine zentrale Rolle im Urteil spielte der Grundsatz der Naturalrestitution. Dieser Grundsatz besagt, dass der Schädiger grundsätzlich dazu verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Würde der Schädiger die Reparatur selbst durchführen, wäre er ebenfalls dem Werkstattrisiko ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt.
Fazit: Wer trägt das Risiko?
Insgesamt macht das Urteil deutlich, dass das Risiko für unsachgemäße oder übermäßige Reparaturarbeiten beim Schädiger liegt. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Dies unterstreicht die Verantwortung des Schädigers für die Behebung des von ihm verursachten Schadens.
Das vorliegende Urteil
AG Köln – Az.: 261 C 175/21 – Urteil vom 24.11.2021 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 332,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.9.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
– ohne Tatbestand gemäß §§ 313a, 495a ZPO –
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz der weiteren Reparaturkosten in Höhe von EUR 332,80. Bei den der Klägerin in Rechnung gestellten Reparaturkosten handelt es sich um den erforderlichen Aufwand zur Beseitigung des Schadens. Die durch eine ggfs. unsachgemäße Vornahme der Reparaturarbeiten entstandenen Mehraufwendungen fallen unter das sogenannte Werkstattrisiko, das nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger zu tragen hat (LG Saarbrücken, Urteil vom 23.1.2015, Az: 13 S 199/14). Nimmt der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand, so ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S….