Reparaturkosten: Wer trägt das Risiko bei unsachgemäßer Arbeit?
In einem kürzlich gefällten Urteil des Amtsgerichts Köln (Az.: 261 C 175/21) wurde eine wichtige Frage im Hinblick auf das Thema Reparaturkosten und Werkstattrisiko geklärt. Der Fall drehte sich um die Verpflichtung einer Beklagten, der Klägerin Reparaturkosten in einer bestimmten Höhe zu erstatten. Besonderes Augenmerk lag dabei auf der Frage, wer das Risiko trägt, wenn eine Reparatur unsachgemäß ausgeführt wurde.
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Die Verantwortung für unsachgemäße Reparaturen
Das Gericht stellte klar, dass der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Dieses Risiko umfasst zusätzliche Kosten, die durch eine möglicherweise unsachgemäße Durchführung der Reparaturarbeiten entstehen könnten. Der Grundgedanke dahinter ist, dass der Schädiger die Verantwortung für die Behebung des von ihm verursachten Schadens trägt. Dies schließt auch die Risiken und möglichen zusätzlichen Kosten ein, die mit der Behebung des Schadens verbunden sein könnten.
Die Rolle des Geschädigten bei der Schadensbehebung
Interessant in diesem Kontext ist die Position des Geschädigten. Wenn der Geschädigte selbst die Schadensbehebung in die Hand nimmt, muss der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand berücksichtigt werden. Dieser Aufwand wird nicht nur durch die Art und das Ausmaß des Schadens bestimmt, sondern auch durch die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Geschädigten. Der Geschädigte muss den Schaden auf die Weise beheben, die in seiner spezifischen Situation als die wirtschaftlich vernünftigste erscheint.
Der Grundsatz der Naturalrestitution
Eine zentrale Rolle im Urteil spielte der Grundsatz der Naturalrestitution. Dieser Grundsatz besagt, dass der Schädiger grundsätzlich dazu verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Würde der Schädiger die Reparatur selbst durchführen, wäre er ebenfalls dem Werkstattrisiko ausgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung stellt oder überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt.
Fazit: Wer trägt das Risiko?
Insgesamt macht das Urteil deutlich, dass das Risiko für unsachgemäße oder übermäßige Reparaturarbeiten beim Schädiger liegt. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Dies unterstreicht die Verantwortung des Schädigers für die Behebung[…]