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Erbverzicht – Grundsätze und Voraussetzungen

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Der Verzicht auf das Erbe
Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass nach dem Tod die Verwandten und der Ehepartner des Verstorbenen gesetzliche Erben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, beispielsweise Testament oder Erbvertrag, andere Regelungen veranlasst hat. Trotz der vom BGB vorgeschriebenen gesetzlichen Erbfolge können der Ehegatte und die Verwandten den Verzicht auf das Erbe erklären.
Grundsätzliches zum Erbverzicht
Der Erbverzicht ist nicht mit der Erbausschlagung zu verwechseln. Während die Erbausschlagung erst nach dem Tod des Erblassers möglich ist, muss der Erbverzicht noch zu dessen Lebzeiten vereinbart werden. Voraussetzung für einen wirksamen Erbverzicht ist ein rein erbrechtlicher Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Im Falle eines solchen Erbverzichtsvertrages wird der Verzichtende so behandelt, als ob er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben würde. Dies bedeutet, dass er auch kein Anrecht auf seinen Pflichtteil mehr hat. Im Rahmen des Verzichtsvertrages kann allerdings vereinbart werden, dass das Pflichtteilsrecht kein Gegenstand des Erbverzichtes wird. Durch den Verzicht auf das Erbe kann der Erblasser ohne Beeinträchtigung von gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechten über seinen Nachlass verfügen. Im Gegenzug erhält der Verzichtende in der Regel eine nicht unerhebliche Abfindung. Ein einmal geschlossener Verzichtsvertrag ist für beide Parteien bindend und kann vor dem Erbfall nicht mehr widerrufen werden.
Anforderungen an den Verzicht auf die Erbschaft
Der Erbverzichtsvertrag ist nur wirksam, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Erblasser handelt es sich hier um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Er darf sich also beim Abschluss des Vertrages nicht vertreten lassen. Der Verzichtende kann sich hingegen nach allgemeinen Regeln vertreten lassen. Da dem Erblasser der Verzicht nur rechtliche Vorteile bringt, kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters den Vertrag schließen. Im Gegensatz hierzu benötigt der derjenige, der auf seinen Erbteil verzichtet, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Darüber hinaus bedarf es noch der Genehmigung des Familiengerichts. Dies kann vor allem bei den minderjährigen Kindern des Erblassers von großer Bedeutung sein. Da es sich hier um […]


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