KG Berlin, Az.: 6 W 30/15, Beschluss vom 25.08.2015
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Nachlassgericht vom 28. November 2014 wird zurückgewiesen bei einem Beschwerdewert von 25.000,- EUR.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dem Beteiligten zu 1) wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
I.
Zum Sachverhalt kann zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Die Erblasserin hat am 15. Juli 2006 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem sie ihre Nichte A… W… zu ihrer Erbin einsetzte. Auf den Inhalt des Testamentes wird verwiesen (AG Charlottenburg – … IV … /12 – Bl. 28 f.).
Die Mutter der Erblasserin war in erster Ehe mit einem P… G… verheiratet, mit dem sie drei Kinder hatte, darunter die Halbschwester der Erblasserin F… G… . Deren Tochter war A… W… . Die Beteiligten zu 2) und 3) sind gemäß Erbschein des Amtsgerichts Neukölln vom 10. Juli 2013 Alleinerben zu je ½ nach der am … 2012 verstorbenen A… W…, ihrer Großmutter (Bl. I/212 d. A). Der Vater der Beteiligten zu 2) und 3), J… W…, ist am … 1996 vorverstorben.
Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des M… E…, dem Bruder der Erblasserin.
Der Beteiligte zu 1) streitet mit den Beteiligten zu 2) und 3) über die Frage, ob das Testament vom 15. Juli 2006 deswegen unwirksam ist, weil die Erblasserin durch das am 10. Januar 1986 von ihr und ihrem am 30. 10. 1997 vorverstorbenen Ehemann H… S… errichtete gemeinschaftliche Testament (BA, Bl. 4 f.) an einem Widerruf der dortigen Verfügungen gehindert war. In diesem gemeinschaftlichen Testament heißt es:
„1.)
1) Wir setzen uns gegenseitig
zu alleinerben ein, meines gesamten Vermögen.
2.) Berlin, den 10.1.1986 (Unterschrift) G… S…
2) Nach dem Tode des letztlebenden Ehegatten sollen der Neffe T… E… … der Großneffe J… B… … die Schwester A… S… … Schwägerin E… G… … als Erben ein. Auch Nichte A… W… …
Dieses Testament ist auch mein letzter Wille,
Berlin, den 10.1.86
(Unterschrift) H… S… …
und Ehefrau (Unterschrift) G… S… r …“
Die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten […]