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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsausbildungsverhältnis – fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
(Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com)

I. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2017 – 7 Ga 51/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an den Verfügungskläger 809,97 EUR netto zu zahlen.

2. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Verfügungskläger für die Zeiträume vom 06. Februar bis 24. Februar 2017 und vom 06. März bis 24. März 2017 im Internat der P.-Schule in K-Stadt einen Platz zu buchen sowie die dazu erforderliche Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

3. Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger zur Prüfung „Zusatzqualifikation Küchen- und Servicemanagement“ anzumelden, die dafür erforderlichen Unterlagen auszufüllen und abzuschicken, sowie eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abzugeben.

4. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Verfügungskläger zu 5/6 und der Verfügungsbeklagte zu 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 4/5 und der Verfügungsbeklagte zu 1/5.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten die Zahlung von Ausbildungsvergütung und die Anmeldung zu einem Internat und einer Zusatzprüfung einschließlich einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung verlangen kann.

Der 1996 geborene Verfügungskläger nahm aufgrund Berufsausbildungsvertrags vom 20. Februar 2014 (Bl. 5 d. A.) zum 01. August 2014 beim Verfügungsbeklagten, der in H-Stadt das Hotel-Restaurant „Z.“ betreibt, eine Ausbildung zum Koch auf. In dem für die Zeit vom 01. August 2014 bis 31. Juli 2017 geschlossenen Berufsausbildungsvertrag der Parteien ist als für den Ausbildungsberuf zuständige Berufsschule die P.-Schule in K-Stadt festgelegt, die vom Verfügungskläger im Rahmen seiner Ausbildung nach dem sog. „FHG-Modell“ jeweils in Berufsschulblöcken besucht wird. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Berufsausbildungsvertrag der Parteien 825,00 EUR brutto im 3. Ausbildun[…]


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