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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Störung des Hausfriedens durch Mieter

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Räumungsklage: Vermieter fordert Wohnungsräumung wegen Störung des Hausfriedens.
In M. streiten der Vermieter und die Mieter einer 4-Zimmer-Mietwohnung in der S.straße um die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und beruft sich auf eine nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Mieter. Beschwerden von anderen Mietern über das Verhalten der Beklagten, insbesondere des Ehemannes, führten zu mehreren Abmahnungen und schließlich zur Kündigung.

Die Beklagten weisen die Vorwürfe zurück und erklären, die Hausgemeinschaft sei lange Zeit harmonisch gewesen, habe sich aber seit Beginn der Pandemie verändert. Sie beschuldigen andere Mieter, Gerüchte über sie zu verbreiten und sie als „Abschaum“ und „Schmarotzer“ zu beschimpfen. Sie ziehen sich daher von der Hausgemeinschaft zurück und meiden den Kontakt mit den anderen Bewohnern.

Das Gericht hat die Beklagten angehört und Beweise erhoben, indem es Zeugen befragte. Eine Entscheidung über die Räumungsklage steht noch aus. […]

AG München – Az.: 419 C 15714/21 – Urteil vom 19.05.2022

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt die Wohnung in … bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, WC, Flur, Kellerraum und Dachbodenanteil zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.316,90 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.267,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe der im Tenor näher bezeichneten streitgegenständlichen 4 Zimmer-Mietwohnung im Erdgeschoss links in der S.straße .. in M..

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagte zu 1 Mieterin der Beklagte zu 2) ist der Ehemann der Beklagten zu 1 und bewohnt mit dieser zusammen die streitgegenständliche Wohnung. Der Mietvertrag (Anlage K1) ist datiert auf den 10.06.2002. Die monatliche Nettomiete beträgt 651,50 Euro zuzüglich Betriebskostenpauschale in Höhe von 113,80 Euro zuzüglich Kabelgebühr in Höhe von 7 Euro, insgesamt mithin 772,30 Euro.

Mit Schreiben vom 10.11.2020 (Anlage K2) und 16.12.2020 (Anlage K4) und 15.4.2021 (Anlage K 6), zugestellt den Beklagten am 12.11.2020, 22.12.2020 und 21.4.2021 mahnte der Kläger die Beklagten ab, nachdem der Kläger[…]


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