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WEG-Beschlüsse auf Ein-Personenversammlung sind nichtig

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 23/21 – Urteil vom 28.01.2022

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung von 31.03.2021 zu TOP 1 nichtig ist.

2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 15.06.2021 zu TOP 6 wird für ungültig erklärt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Nichtigkeit bzw. Gültigkeit von Beschlüssen von Versammlungen.

Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und mit insgesamt 3.235/10.000stel Miteigentumsanteilen Eigentümer mehrerer Tiefgaragenplätze sowie der Wohnungen Nr. 14, 15, 16 und 17. Es gilt zwischen ihnen die notarielle Teilungserklärung vom 30.08.2002 nebst Gemeinschaftsordnung (GO) vom 16.10.2001 gemäß Anlage K1. Nach § 11 („Eigentümerversammlung“) Ziff. 5 GO bestimmt sich das Stimmrecht „nach dem WEG, wobei jedes Wohnungseigentum eine Stimme gewährt.“

Die Verwaltung der Beklagten versandte mit Schreiben vom 22.03.2021 (Anlage K2) eine „Einladung zur „Ein-Mann“ außerordentlichen Eigentümerversammlung“ am 31.03.2021. Darin heißt es u.a.:

„Aufgrund der Hausgeldrückstände [des Klägers] in Höhe von ca. 30.000,00 Euro ist die Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig. Um die laufenden Kosten bezahlen zu können und die Liquidität der Eigentümergemeinschaft wieder herzustellen ist es zwingend erforderlich, dass wir eine Sonderumlage in Höhe von 15.000,00 Euro bei allen Eigentümern anfordern. (……) Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auch wir gezwungen, verschiedene Maßnahmen zum Schutz unserer Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner einzuleiten und umzusetzen. Hiermit laden wir Sie zu der „Ein-Mann“ außerordentlichen Eigentümerversammlung am (……) 31.03.2021 (……) in unsere Büroräume (……) ein. Was bedeutet das nun für Sie: Die „Ein-Mann“ außerordentlich Eigentümerversammlung findet in den Büroräumen der [Verwaltung] unter Einhaltung der Hygienevorschriften statt. Die Eigentümer können aufgrund der aktuellen Situation den Verwalter mit entsprechenden Weisungen bevollmächtigen (……). Der Verwalter wird gemäß der in diesen Vollmachten durch die Eigentümer getroffenen Entscheidung a[…]


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