Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung eines Fahrradsturzes als Arbeitsunfall

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 U 12/11 – Urteil vom 24.04.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall vom 9. Dezember 2007, bei dem der Kläger mit einem Mountainbike stürzte und sich einen Bruch des fünften Brustwirbels mit Querschnittslähmung zuzog, als Arbeitsunfall anzusehen ist.

Symbolfoto: Von Sketchphoto/Shutterstock.com

Am 12. Dezember 2007 zeigte der Zeuge M.S., Mitinhaber der Firma M.S., Fahrradladen M., telefonisch bei der Beklagten an, dass er mit dem Verletzten, der bei ihm als Aushilfe auf 500,00 EUR Basis beschäftigt sei, am Sonntag, dem 9. Dezember 2007 auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz in der F. Heide Fahrradmaterialien habe testen wollen. Dabei habe dieser eine Bodenwelle übersehen, sei über den Lenker gestürzt und mit dem behelmten Kopf auf den Asphalt aufgekommen. In der schriftlichen Unfallanzeige vom 6. Januar 2008 heißt es:

„Wir waren in den H. Bergen, um Material zu testen, damit man im Verkaufsgespräch Erfahrungswerte vermitteln kann. D. fuhr zu langsam über eine Bodenwelle, das Rad kam hinten hoch, er ging über den Lenker und kam direkt mit dem Kopf zuerst auf. Kein schöner Betriebsausflug“

Gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten gab der Unternehmer am 14. Januar 2008 an, es sei mit dem Verletzten zunächst ab 1. September 2007 ein mündlicher Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden geschlossen worden. Eine Aufstockung sei ab März 2008 (Saisonbeginn) vorgesehen gewesen. Das mündlich vereinbarte Arbeitsverhältnis habe zunächst nur der Einarbeitung dienen sollen. Es sei vorgesehen gewesen, den Kläger vorwiegend im Verkauf einzusetzen. Nur in geringem Umfang habe er auch Servicearbeiten durchführen sollen. Am Unfalltag habe er sich gemeinsam mit dem Verletzten und zwei Bekannten, den Herren V. und S., in das bei Mountainbikern einschlägig bekannte Gelände in der F. Heide begeben. Ursprünglich sei eine Beteiligung des zweiten Inhabers, Herrn S1, geplant gewesen. Nachdem dieser aber krankheitsbedin[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv