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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenschuldner bei Übersendung von Vertragsentwurf und Bestätigung des Beurkundungstermins

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LG Braunschweig, Az.: 8 OH 39/15, Beschluss vom 21.08.2015

1. Die Kostenrechnung des Notars xxx aus xxx (AZ: xxx) in der Fassung vom 29.06.2015 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Wert dieses Verfahrens: 1.608,88 €.
Gründe
I.

Die xxx (künftig xxx1) und die Antragstellerin, die xxx (künftig xxx2), standen in Vertragsverhandlungen. Die xxx2 beabsichtigte, von der xxx1 ein Grundstück zu erwerben. Am 08.01. / 09.01.2014 schlossen sie einen Optionsvertrag (Anlage AS1). Die Befristung, die zunächst zum 31.07.2014 lief, wurde bis zum 30.09.2014 verlängert.

Im Zuge der Vertragsverhandlungen mailte die xxx1 die xxx2 am 26.08.2014 an. Es wurde ein Kaufpreis von 535.000,00 € vereinbart und ausgeführt, dass der Kaufvertrag in der 39. KW abgestimmt und kurzfristig beurkundet werden solle. Kaufpreisfälligkeit und Besitzübergang war für den 01.11.2014 in Aussicht genommen.

Herr xxx von xxx1 mailte am Freitag, den 26.09.2014 den Notar xxx an und übersandte Einzelheiten zu dem in Aussicht genommenen Kaufvertrag. In dem Anschreiben der xxx1 heißt es unter anderem: „Wir bitten Sie, für das angestrebte Rechtsgeschäft einen Vertragsentwurf zu erstellen und uns vorab zur Durchsicht vorzulegen…Sämtliche mit dem Vertrag verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren trägt der Erwerber.“.

Am 29.09.2014 ging bei dem Notar das Original des Schreibens per Post ein.

Mit E-Mail vom 30.09.2014, 08.43 Uhr übersandte der Notar Herrn xxx von der xxx1 einen Vertragsentwurf mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe. Es wurden noch Daten angefordert und um Überprüfung bestimmter Punkte gebeten.

Mit E-Mail vom 30.09.2014, 12.00 Uhr bestätige die xxx1 die Übersendung des Vertragsentwurfes und nahm Bezug auf telefonisch geklärte Punkte, gab weitere Informationen und führte dann aus, dass der Entwurf an die Käuferin, z. Hd. deren Prokuristen Herrn xxx, per E-Mail übersandt werden sollte. Zudem schlug die xxx1 als Beurkundungstermin den 10.10.2014, 10.00 Uhr vor.

Mit weiterer E-Mail vom 30.09.2014 um 14.47 Uhr übersandte der Notar xxx Herrn xxx von der xxx1 und Herrn xxx von der xxx2 den Vertragsentwurf mit der Bitte um Durchsicht und führte weiter aus, dass er als Beurkundungstermin Freitag, den 10.10.2014 um 10.00 Uhr reserviert habe. Er bat um Nachricht, falls der Termin nicht passe und bat weiter darum, Herrn xxx mitzuteilen, wer für die xxx2 bei der Beurkundung erscheine.

Am 30.09.2014 um 14.56 Uhr mailte die xxx den Notar an[…]


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