Klägerin fordert Bezahlung aus Vollkaskoversicherung für gestohlene E-Bikes.
Die Beklagte lehnt ab, da die E-Bikes nicht an einen festen Gegenstand angeschlossen waren. Die Klägerin behauptet, es sei nicht möglich gewesen, die Räder auf dem Campingplatz oder am Wohnmobil anzuschließen. Die Polizei geht davon aus, dass die Täter mit einem LKW durch einen herausgeschnittenen Zaun entkamen. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die Klägerin verlangt nun den Restbetrag und die Befreiung von Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte bestreitet die Forderung und behauptet, es sei möglich gewesen, die Räder an einem Baum anzuschließen oder am Wohnmobil selbst zu befestigen. […]
LG Hagen – Az.: 9 O 318/21 – Urteil vom 08.09.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte gegen die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: moreimages/Shutterstock.com)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung aufgrund eines Vollkaskoversicherungsvertrages für 2 E-Bikes.
Aufgrund eines Überlassungsvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin, der Sparkasse , war die Klägerin zur Nutzung von 2 E-Bikes berechtigt. Die Klägerin erwarb die beiden E-Bikes unter dem 27.03.2021 und zwar einmal das KTM Cento 11 PLUS zu einem Preis einschließlich Zubehör von 3.633,94 EUR und das KTM Power Sport 12 PLUS mit Topcage und zwei Schlössern zu einem Preis von 3.575,89 EUR.
Die Sparkasse ist Leasingnehmerin eines Leasingvertrages über diese E-Bikes mit der C GmbH als Leasinggeberin. Zwischen der Leasinggeberin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten kam ein Vollkasko-Versicherungsvertrag für Cs zustande. Versicherte Gefahr war unter anderem der Diebstahl (Diebstahl, Raub und Einbruchdiebstahl).[…]