Im Versicherungsrecht hat es durch die Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (kurz VVG) einige Änderungen gegeben. Das VVG gilt ab dem 01.01.2009 für alle Alt- und Neuverträge (für Neuverträge bereits ab dem 01.01.2008). Im Rahmen der Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes sind die gesetzlichen Normierungen, die Verbraucher schützen sollen, erheblich erweitert worden.
1. Beratungspflicht: Der Versicherungsnehmer muss vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend durch den Versicherer oder den Versicherungsvertreter/Versicherungs- makler beraten werden. Dieses Beratungsgespräch ist in einem Beratungsprotokoll festzuhalten und dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss in Textform zu übermitteln. Auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages besteht über den Zeitraum des Vertrages eine umfassende Beratungspflicht.
Vorsicht: Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratungspflicht und Dokumentation auch verzichten. Bei Beratungsfehlern haften der Versicherer sowie dessen Vertreter und die Versicherungsmakler. Bei Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr muss der Versicherer vor Vertragsabschluss über die Höhe der anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten in Euro-Beträgen, über die Berechnung von Rückkaufswerten und vorgesehenen Modellrechnungen (z.B. Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung) ausdrücklich und schriftlich informieren.
2. Widerrufsrecht: Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung stellen. Nach dem Erhalt dieser Unterlagen steht dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen ein Widerrufsrecht von 30 Tagen und bei allen übrigen Versicherungsverträgen ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu (hiervon gibt es jedoch nach § 8 Abs. 3 VVG Ausnahmen). Die Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers ist in Textform abzugeben und bedarf keiner Begründung.
3. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss: Der Versicherungsnehmer muss gegenüber dem Versicherer nur solche gefahrerheblichen Umstände angeben, von denen er bei Vertragsschluss Kenntnis hatte und nach denen der Versic[…]