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Bußgeldverfahren – Eintritt eines Verfahrenshindernisses vor Hauptverhandlungstermin

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Ein Fall von Verjährung und Kostenübernahme in einem Bußgeldverfahren
In einem aufsehenerregenden Fall über den Eintritt eines Verfahrenshindernisses vor dem Termin der Hauptverhandlung in einem Bußgeldverfahren, stellte das Landgericht Magdeburg eine bemerkenswerte Entscheidung fest. Der Fall begann mit einem Bußgeldbescheid, der einer Betroffenen wegen Nichteinhaltens des erforderlichen Mindestabstands auf der Straße ausgestellt wurde. Nach Einlegung von Einspruch durch die Betroffene nahm die Angelegenheit ihren Lauf. Allerdings kam es zu einer unerwarteten Wendung, als die Richterin feststellte, dass in dieser Sache Verjährung eingetreten ist, und den Hauptverhandlungstermin aufhob.

Direkt zum Urteil Az: 28 Qs 31/21 springen.

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Einspruch und anschließende Verzögerungen
Der Bußgeldbescheid wurde von der Zentralen Bußgeldstelle Magdeburg ausgestellt, und die Angelegenheit wurde nach einem eingelegten Einspruch vor das Amtsgericht Bernburg gebracht. Während der Bearbeitung des Falls kam es zu mehreren Verschiebungen des Termins zur Hauptverhandlung, größtenteils auf Antrag des Verteidigers der Betroffenen.
Überraschender Eintritt der Verjährung
Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde ein Gutachten zur Ordnungsmäßigkeit der Abstandsmessung angeordnet. Bevor dieses Gutachten jedoch zur Anwendung kam, wurde vom zuständigen Amtsgericht festgestellt, dass Verjährung eingetreten war, und der Termin zur Hauptverhandlung wurde aufgehoben.
Festlegung der Kostenübernahme
Obwohl das Verfahren aufgrund der Verjährung eingestellt wurde, hat das Gericht entschieden, dass die notwendigen Auslagen der Betroffenen von der Staatskasse übernommen werden müssen. Die Entscheidung beruht auf dem Grundsatz, dass in Fällen, in denen das Verfahren aufgrund der Verjährung eingestellt wird, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt wurden.
Berufung und endgültige Entscheidung
Die Betroffene legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, woraufhin das Landgericht Magdeburg entschied, dass auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Landeskasse getragen werden müssen. Die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts Bernburg wurde aufgehoben, und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden letztendlich der Staatskasse auferlegt.Das vorliegende Urteil

LG Magdeburg – Az.: 28 […]


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