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Rechtswidrige Zustimmung Integrationsamt zur fristlosen Kündigung – gleichgestellter Arbeitnehmer

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VG Ansbach – Az.: AN 14 K 11.01292 – Urteil vom 08.09.2011

1. Der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Zentrum Bayern Familie und Soziales -Integrationsamt- vom 1. Juni 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen trägt dieser selbst. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Beklagte oder der Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt und seit dem … 1997 beim Beigeladenen als Energieelektroniker beschäftigt.

Mit Formularantrag vom 13. Januar 2010 beantragte der Beigeladene beim Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es bestehe der dringende Verdacht des Arbeitszeitbetrugs unter Aufbringung eines gesteigerten Täuschungsvorsatzes, so dass das Vertrauensverhältnis als Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses irreparabel zerstört sei. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Der Kläger widersprach der beabsichtigten Kündigung und verwies insbesondere auf sein Schreiben an den Beigeladenen vom 7. Januar 2010. Darin hatte er ausgeführt, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Zeiterfassung wohl um einen Zahlendreher bzw. um einen Tippfehler handle. Der von ihm benutzte Parkplatz, welcher mit einem Eingangsterminal versehen sei, gebe sicher auch den exakten Zeitpunkt seines Erscheinens wieder. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass der ihn behandelnde Psychiater sicher bestätigen könne, dass der Tippfehler seiner Zeitangabe in das elektronische System mit seiner vom Versorgungsamt … festgestellten Funktionsstörung „seelische Störungen“ im Zusammenhang zu sehen sei.

In dem mit Schreiben vom … übermittelten Attest der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Dr. … und Dr. …, …, vom … wird ausgeführt, dass der Kläger wegen einer Anpassungsstörung (F 43.2) und einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.1) behandelt werde. Die depressive Störung gehe in der Regel mit […]


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