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Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand für Straßen und Wege

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Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil Az.: 14 U 105/23 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wird. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Das Gericht fand, dass die beklagte Partei ihre Streupflicht nicht verletzt hat, da sie die ihr obliegende Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere die Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erfüllt hat. Die Entscheidung berücksichtigt die Priorisierung bei der Streupflicht, die Notwendigkeit eines angemessenen Zeitraums zur Reaktion auf Wetteränderungen und die Abwägung der praktischen Durchführbarkeit der Räum- und Streupflicht.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 105/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die beklagte Partei ihre Streupflicht nicht verletzt hat.
Die Streupflicht der öffentlichen Hand unterliegt praktischen und rechtlichen Einschränkungen, die von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Die Priorisierung bestimmter Wege bei der Streuung ist zulässig und erforderlich, basierend auf deren Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit.
Ein angemessener Zeitraum zur Reaktion auf Wetteränderungen ist der öffentlichen Hand zu gewähren, bevor die Streupflicht einsetzt.
Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die beklagte Partei ihre Streupflicht verletzt hat.
Ein Mitverschulden der Klägerin wurde diskutiert, aber aufgrund der Entscheidung gegen den Anspruch nicht weiter verfolgt.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.


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