Beschwerde erfolgreich: Gutachtenanordnung für Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht Halle hat die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund eines Sofortvollzugs wiederhergestellt. Die Aufforderung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens vom 21. Januar 2022 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die erste Fragestellung zu weit gefasst ist. Diese Frage bezieht sich nicht nur auf Fahreignungszweifel aufgrund eines im Zeitraum von fünf Monaten erfolgten Erwerbs von Cannabis im Eigenbedarfsumfang, sondern auch auf den Konsum anderer Betäubungsmittel nach dem BtMG oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Zur Vorbereitung von Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Eignungszweifeln muss ein ärztliches Gutachten beizubringen sein. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. […]
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 3 M 83/22 – Beschluss vom 14.09.2022
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 2. August 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Juni 2022 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 2. Mai 2022 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 2. August 2022, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Juni 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners wied[…]