Sachbeschädigung: Welche Feststellungen sind unerlässlich?
Das Urteil des Landgerichts Berlin wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung wurde aufgehoben, da die Feststellungen zur inneren Tatseite – also dem Vorsatz – nicht ausreichend waren. Die Angeklagte, Mitglied der Klimaaktivistengruppe „Letzte Generation“, entfernte eine Gehwegplatte ohne Vorstellung vom Wiederherstellungsaufwand. Das Gericht erachtet das fehlende Bewusstsein für den Beseitigungsaufwand als entscheidend für die Vorsatzfrage und verweist den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORs 72/23 – 161 Ss 167/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Urteils: Das Landgerichts Berlin Urteil wurde wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben.
Mitglied der Klimaaktivistengruppe: Die Angeklagte ist Teil der „Letzte Generation“.
Entfernung einer Gehwegplatte: Vor dem Bundeskanzleramt wurde eine Platte entfernt und umgelagert.
Unzureichende Vorstellung vom Wiederherstellungsaufwand: Die Angeklagte machte sich keine Gedanken über den Aufwand zur Wiederherstellung.
Eventualvorsatz nicht belegt: Das Gericht sieht den erforderlichen Vorsatz für Sachbeschädigung als nicht gegeben.
Wichtigkeit der Vorsatzfrage: Die innere Einstellung der Angeklagten zur Tat spielt eine zentrale Rolle.
Neue Verhandlung erforderlich: Der Fall wird an eine andere Strafkammer zur neuen Entscheidung übergeben.
Revision erfolgreich: Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils und Neuaufrollung des Falls.
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