Abmahnung aus Personalakte nach Arbeitsende: Entfernung grundsätzlich nicht möglich
Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nordhausen, wonach der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erlischt. Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Abmahnung ihm auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden könnte. Zudem wurde sein Anspruch auf einen Widerruf der Abmahnung durch öffentlichen Aushang sowie auf Schmerzensgeld abgelehnt, da weder eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung noch eine öffentliche Bekanntmachung der Abmahnung vorlag.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen.
Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht.
Es fehlte an einem Rechtsschutzbedürfnis, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Objektive Anhaltspunkte, dass die Abmahnung dem Kläger schaden könnte, wurden nicht ausreichend dargelegt.
Der Anspruch auf Widerruf der Abmahnung durch öffentlichen Aushang wurde abgelehnt, da keine entsprechende Bekanntmachung durch den Arbeitgeber erfolgt war.
Ein Schmerzensgeldanspruch wurde verneint, da keine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers festgestellt werden konnte.
Die Abmahnung wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Kläger die Arbeitsverhinderung nicht unverzüglich mitgeteilt hatte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Arbeitsende