Keine Fahrerlaubnis für Mann mit psychischen Problemen.
Ein Mann aus Bayern, gegen den wegen Nachstellung ermittelt wurde, hat vor Gericht geklagt, nachdem ihm alle Klassen seiner Fahrerlaubnis entzogen wurden. Die Behörden wurden darauf aufmerksam, als ihm eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde. Ein ärztliches Gutachten ergab, dass der Mann an einer rezidivierenden depressiven Störung, sozialen Phobien und Panikattacken leidet. Nach den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung muss ein angepasstes Verhalten im Straßenverkehr zu erwarten sein und eine geringere Krankheitsaktivität durch psychiatrische Kontrollen belegbar sein, bevor die Fahreignung wiedererlangt werden kann. Obwohl der Mann ein hausärztliches Attest vorlegte, welches bestätigte, dass er seit Sommer 2019 psychisch stabil sei, wies das Gericht seine Klage ab. Das Gericht befand, dass das Gutachten verwertbar sei, da der Mann nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatte. […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1287 – Beschluss vom 20.09.2022
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1 und B einschließlich Unterklassen.
Am 5. September 2018 wurde dem Landratsamt Amberg-Sulzbach durch polizeiliche Mitteilung bekannt, dass gegen den Kläger wegen Nachstellung (§ 238 StGB) zulasten seiner ehemaligen Lebensgefährtin ermittelt wurde, er seit längerem psychische Probleme hatte und im November 2017 in einer psychosomatischen Klinik stationär behandelt worden ist.
Nach dem auf behördliche Anforderung vorgelegten Entlassungsbericht der Klinik vom 15. Februar 2018 über eine stationäre Behandlung vom 15. November 2017 bis 3. Januar 2018 litt der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F 33.2), sozialen Phobien (F 40.1) und einer Panikstörung/episodisch paroxysmaler Angst (F 41.0), die auch nach Entlassung medikamentös behandelt werden sollten. Ferner wurde mitgeteilt, er habe im Jahr 2015 einen Suizidversuch unternommen, sich aber von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. Auf weitere behördliche Anforderung legte der Kläger den Entlassungsbericht einer psychosomatischen Klinik über eine stationäre Behandlung vom 24. April bis 12. Juni 2018 vor, der di[…]