Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung: Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalls

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Hannover, Az.: 6 O 205/14

Urteil vom 18.03.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Kosten der Streithilfe sind der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Fliesenleger. Er führte im April 2005 Fliesenarbeiten in der Duschanlage für Mitarbeiter der … (im Folgenden …) in der … Straße 2 in … als Subunternehmer des … aus. Die Arbeiten, nämlich Erneuerung von 10 qm Wandfliesen und 3 qm Bodenfliesen, wurden durch Rechnung vom 02.05.2005 gegenüber … in Höhe von 1.531,09 € abgerechnet.

In dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 01.01.2006 bestand für den Kläger bei … und vom 01.01.2006 bis 01.01.2011 bei … eine Berufshaftversicherung.

Seit dem 01.01.2011 besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit dem Tarif „Handwerkerpolice plus“ bei der Beklagten. Gegenstand dieses Versicherungsvertrages sind auch die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) Stand Januar 2008, die Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung: HANDWERKERPOLICE PLUS Juli 2009 (Anlage K 21) und die BVR 006- Ausgabe Juli 2001.

In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es:

§ 1 Nr. 1 AHB:

„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder (…) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“

(…)

§ 5 Nr. 1 AHB:

„Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“

Symbolfoto: Pixabay

Mit Schreiben vom 08.09.2011 teilte … dem Kläger mit, das … ihm gegenüber einen Wasserschaden angezeigt habe, der mit den im Jahre 2005 durch den Kläger ausgeführten[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv