Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Halterverantwortlichkeit für Ladungssicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Bamberg – Az.: 3 Ss OWi 1774/17 – Beschluss vom 18.12.2017

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2017 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz nicht vorschriftsmäßiger Ladungssicherung gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zu einer Geldbuße von 270 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, da sich die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG als lückenhaft erweisen und demgemäß bereits den Schuldspruch und damit auch die verhängte Rechtsfolge der Tat nicht tragen.

1. Nach § 31 Abs. 2 StVZO darf „der Halter […] die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet“.

2. Zwar sind an die Erfüllung dieser dem Halter nach § 31 Abs. 2 StVZO obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1,23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften strenge Anforderungen zu stellen. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, deshalb nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen Unterweisungen versieht. Erforderlich ist etwa auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche – auch unerwartete – Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt (OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 – 2 Ss OWi 659/13 = VM 2013 Nr. 51 = ZfS 20[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv