aanLandesarbeitsgericht Hamm
Az: 18 Sa 372/07
Urteil vom 05.09.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 19.12.2006 – 3 Ca 36/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,96 EUR brutto zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und über die Zahlung des Urlaubsgeldes.
Der am 17.07.1954 geborene Kläger ist seit dem 18.10.1992 als Kraftfahrer im Fernverkehr bei der Beklagten tätig. Die Beklagte betreibt eine mittelständische Spedition mit 103 Arbeitnehmern. Im Gütertransport werden 27 Zugmaschinen eingesetzt und cirka 42 Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte ist am 20.03.1963 in den Arbeitgeberverband eingetreten. Seit vier oder fünf Jahren ist die Mitgliedschaft beschränkt auf die OT-Mitgliedschaft.
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Januar 2005 15 Tage Jahresurlaub. Das noch im Urlaubsjahr 2004 gezahlte Urlaubsgeld von 12,78 EUR pro Urlaubstag zahlte die Beklagte nicht.
Der Kläger war im Januar und Februar 2005 an 22 Tagen und im August/September 2005 an 27 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Januar 2006 war der Kläger an sieben Tagen arbeitsunfähig krank, im Oktober 2006 an 14 Tagen. Die Höhe der dem Kläger für diese Zeiträume zu zahlenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat vorgetragen, die von der Beklagten für diese Zeiträume gezahlte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei unzutreffend berechnet. Er habe durchschnittlich eine 13,5-stündige tägliche Arbeitszeit. Diese sei auch bei der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legen. Die Beklagte habe für die Monate Januar und Februar 2005 lediglich 12 Stunden pro Tag zugrunde gelegt, so dass sich für jeden Arbeitstag eine Differenz von 1,5 Stunden ergebe. Für die Monate August und September 2005 habe die Beklagte eine tägliche Stundenzahl von 9,6 Stunden zugrunde gelegt, so dass sich eine Differenz von 3,9 Stunden täglich ergebe. Dies gelte auch für die Tage der Erkrankung im Januar 2006 und im Oktober 2006.
Die Beklagte habe […]