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Bestimmung des Wertes des Erlangten bei Mietbetrug

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 37/22 – Beschluss vom 09.01.2023

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14.09.2022 im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.600 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zusammenfassung
Urteil des Landgerichts Frankenthal in einem Betrugsfall teilweise aufgehoben.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal in einem Betrugsfall teilweise aufgehoben. Der Angeklagte hatte die Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung erschlichen und sich durch nicht gezahlte Mietzahlungen bereichert. Das Landgericht hatte daraufhin eine Einziehungsentscheidung getroffen, die das Oberlandesgericht nun teilweise aufgehoben hat. Der Angeklagte muss demnach einen Betrag von 3.600 € als Gesamtschuldner an den Staat abführen. Eine darüber hinausgehende Einziehung wird entfallen. Die Revision des Angeklagten wurde nur teilweise erfolgreich beschieden. Der Angeklagte hatte die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Vorwurf, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein, wurde aufgrund der Einstellung des Verfahrens nicht verfolgt. Das Urteil des Landgerichts wurde daraufhin in den Rechtsfolgen geändert. Die Revision des Angeklagten wurde insgesamt verworfen. Der Angeklagte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Speyer hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 23.02.2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Pflichtversicherung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach der Einstellung des Verfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Pflichtversicherung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und anschließender Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 14.09.2019 die Berufung verworfen und den Tenor neu gefasst.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

I.

Die zulässige Re[…]


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