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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen

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Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 15 Ca 7402/01
Verkündet am 11.02.2002

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 11.02.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.833,16 festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.
Der 35 jährige, ledige und keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.2001 bei dem Beklagten in dem von diesem unterhaltenen – einem secondhand-Markt für bedürftige Frankfurter Bürger – als Verkäufer mit einem Bruttomonatsverdienst von DM 2.499,00 beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer. Bei ihm ist eine Mitarbeitervertretung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) des gebildet.
Mit Anhörungsschreiben vom 06.09.2001 (Bl. 35 d.A.) und Anlage (Bl. 36 d.A.) hörte der Beklagte die Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Die Mitarbeitervertretung äußerte sich nicht. Mit Schreiben vom 14.09.2001 (BI. 2 d.A.), dem Kläger am 16.09.2001 zugegangen, erklärte der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er beruft sich vorsorglich auf Umdeutung in eine ordentliche Kündigung.
Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe und ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Diese sei nicht inhaltlich über die Angelegenheit informiert worden und ihre Genehmigung liege nicht vor.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch außerordentliche noch durch ordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.09.2001 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe am 04.09.2001 im G die dort ebenfalls beschäftigte schwerbehinderte (gehörlose und stumme) Mitarbeiterin sexuell belästigt. Die Leiterin des G habe den Kläger dabei überrascht, wie er diese Mitarbeiterin „begrapscht“, körperlich berührt, am Oberkörper „betatscht“ habe. Die Zudringlichkeiten des Klägers seien so heftig […]


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