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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesamtschuldnerausgleich bei der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

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Oberlandesgericht in Bremen, Az.: 4 W 5/15, Beschluss vom 15.01.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24.6.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gesamtschuldnerausgleich.

In den Jahren 2006 bis 2010 führten der Kläger und die Beklagte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Im Jahre 2007 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung für 360.000 €. Die Immobilie wurde durch zwei jeweils gemeinsam von den Parteien bei der Sparkasse […] aufgenommene Darlehen finanziert. Der Kläger leistete während der bestehenden Lebensgemeinschaft die Kreditraten. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2010 stellte er die Ratenzahlungen ein, woraufhin die Bank am 29.10.2010 die Darlehen kündigte und zur sofortigen Rückzahlung fällig stellte. Zu diesem Zeitpunkt war das Darlehen mit der Endnummer […] 8 inklusive eines Vorfälligkeitsentgeltes noch in Höhe eines Gesamtbetrages von 289.727,50 € zurück zu zahlen; das Darlehen mit der Endnummer […] 4 war noch hinsichtlich eines Gesamtbetrages von 132.177,33 € offen (Bl. 30 der Akte). Die Beklagte verkaufte die Wohnung im Dezember 2011. Der Verkaufserlös wurde zur kompletten Rückführung des Darlehens mit der Endnummer […] 8 sowie i.H.v. 48.124,26 € zur Rückführung des Darlehens mit der Endnummer […] 4 verwandt. Zur Rückführung der noch offenen Darlehensschuld von 84.053,07 € hinsichtlich des Darlehens mit der Endnummer […] 4 verwertet die Bank die ihr vom Kläger zur Sicherung abgetretene Lebensversicherung bei der Allianz i.H.v. 79.726,18 € sowie den ebenfalls von ihm abgetretenen Bausparvertrag mit einem Erlös von 6.807,48 €. Zudem verlangte die Sparkasse vom Kläger eine Vergleichszahlung i.H.v. 2.500 € und nahm eine Kontopfändung bei ihm vor, woraus sie weitere 1.864,96 € erlöste. Hinsichtlich der vorgenannten Beträge hat der Kläger von der Beklagten Erstattung gemäß § 426 BGB verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert. Gegen einen am 30.7.2014 erlassenen Mahnbescheid über 85.117,62 €, de[…]


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