Anfechtung der außerordentlichen Verdachtskündigung: Anonymität versus Rechtsprechung
In einem bemerkenswerten Fall, der vor kurzem vom Arbeitsgericht Siegen behandelt wurde, geht es um eine außerordentliche Verdachtskündigung. Im Mittelpunkt des Falles steht ein Arbeitnehmer, der anonym eine Anzeige gegen seinen Arbeitgeber eingereicht haben soll. Die entscheidenden Aspekte sind dabei die Beweislast und die Beweisführung, sowie die Frage der Glaubwürdigkeit und Plausibilität der vorgelegten Beweise.
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Die Beweisproblematik im Detail
Die zentrale Frage, die in diesem Fall geklärt werden muss, ist die der Urheberschaft des anonymen Schreibens. Sollten Zweifel an der Urheberschaft des anonymen Schreibens bestehen, ist es notwendig, Sachverständigenbeweise einzuholen. Obwohl der Tatverdacht gegen den Kläger aus den festgestellten und unstrittigen Fakten nicht vollständig bewiesen werden kann, ist dennoch eine plausible Begründung dafür erforderlich.
Die Rolle des Arbeitnehmers in der Beweisführung
Besonders interessant in diesem Fall ist die Rolle des Klägers in der Beweisführung. Er war zum fraglichen Zeitpunkt krankgeschrieben und hätte daher wissen müssen, wer Zugang zu seinem Handy gehabt hat. Diese Behauptung des Klägers ist jedoch unwahrscheinlich. Es wird daher angenommen, dass zumindest die außerordentliche Verdachtskündigung begründet ist. Wäre die Absicht des anonymen Schreibens gewesen, dem Arbeitgeber zu schaden, hätte der Kläger kaum in diese Aktion involviert werden müssen.
Die Gegenargumente des Arbeitgebers
Interessanterweise wird das Gericht auf die Verpflichtung des Arbeitgebers hingewiesen, sich anhand aller zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der gegebenen Erkenntnisquellen und der Bewertung aller Verfahrensergebnisse, ein Bild von der Wahrheit zu machen. Letztlich ist es entscheidend, dass das Gesetz keine völlig zweifelsfreie Überzeugung verlangt. Die Begründung des Arbeitgebers für die Verdachtskündigung beruht auf der These, dass der Kläger mit komplizierten Sätzen arbeitet, während das anonyme Schreiben keine solche Parallelen aufweist.
Die endgültige Entscheidung des Gerichts
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das anonyme Schreiben verfasst hat. Die Einstellung eines Schriftsachverständigen war in diesem Fall nicht notwendig. Selbst wenn man d[…]