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Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 Ws 121/22 (S) – Beschluss vom 26.10.2022

Die sofortige Beschwerde der Adhäsionskläger gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Neuruppin im Urteil vom 08. Juli 2022 betreffend das Adhäsionsverfahren wird als unstatthaft verworfen.

Die Adhäsionskläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Angeklagten V… J… am 08. Juli 2022 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Beschwerdeführer hatten in diesem Strafverfahren unter dem 05. Juli 2022 einen Adhäsionsantrag gestellt. Das Landgericht sah insoweit von einer Entscheidung ab und traf hierzu eine Kostengrundentscheidung, nach welcher die Beschwerdeführer nicht nur ihre eigenen, sondern auch die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen haben. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Das Urteil, das den Beschwerdeführern nicht übersandt wurde, ist seit dem 16. Juli 2022 rechtskräftig.

Unter dem 23. August 2022 beantragte der Pflichtverteidiger des Angeklagten Festsetzung der ihm im Adhäsionsverfahren entstandenen Gebühren gegen die Beschwerdeführer. Im daraufhin eingeleiteten Anhörungsverfahren behaupteten die Beschwerdeführer, überhaupt keinen Adhäsionsantrag gestellt, sich vielmehr an dem gegen V… J… geführten Strafverfahren gar nicht beteiligt zu haben.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2022, der am selben Tag bei dem Landgericht einging, meldete sich Rechtsanwalt T… S… für die Adhäsionskläger und legte unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist sofortige Beschwerde gegen die im Urteil vom 08. Juli 2022 enthaltene Kostengrundentscheidung betreffend das Adhäsionsverfahren ein. Konkret wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, mit den dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen belastet zu werden.

Mit Verfügung vom 05. Oktober 2022 legte die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde und über den Wiedereinsetzungsantrag vor. Am 10. Oktober 2022 gingen die Akten bei dem Oberlandesgericht ein.

II.

Die sofortige Beschwerde der Adhäsionskläger […]


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