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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mängel an der Mietwohnung bei Rückgabe – Beweislast für Schadenseintritt

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AG Saarbrücken, Az.: 120 C 12/16 (05), Urteil vom 12.01.2017

1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 471,02 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.12.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Foto: monkeybusinessimages / Bigstock

Die Beklagte hatte von den Klägern vom 15.08.2014 bis 31.05.2015 eine Wohnung gemietet. In dieser Wohnung hielt sie 2 Hunde. Die Rückgabe erfolgte am 01.06.2015, wobei ein Abnahmeprotokoll gefertigt wurde (Blatt 23 d.A.). In diesem Protokoll sind Schäden an Türen, Zargen und dem Bodenbelag der Küche aufgeführt, der bei Mietbeginn neu verlegt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für diese Schäden ersatzpflichtig ist. Die Beklagte meldete die Schäden ihrer Haftpflichtversicherung. Diese lehnte eine Deckung ab.

Die Kläger behaupten, die Türzargen von Wohnzimmer, Küche und Bad seien von den Hunden stark zerbissen worden, alle anderen Türzargen und Türblätter seien stark zerkratzt. Der neue PVC-Boden der Küche sei teilweise zerrissen worden. Der 3 Jahre alte Laminatboden im Flur und die darunter befindliche Trittschalldämmung seien wegen eingedrungener Hundepisse nicht mehr nutzbar, was sich auch durch eine starke Geruchsbelästigung bemerkbar gemacht habe. Die Beklagte hätte den Kellerraum nicht leergeräumt und dies hätte deshalb von den Klägern vorgenommen werden müssen.

Infolge der durchzuführenden Arbeiten hätte die Wohnung im Juni und Juli 2015 nicht vermietet werden können, wodurch den Klägern ein Ausfallschaden von 850,00 € entstanden sei. Für die Beseitigung der weiteren Schäden seien entsprechend der Rechnung der Saarbrücker Immobilien-und Verwaltungsgesellschaft mbH vom 23.07.2015 und des Angebotes der Firma Westphal vom 10.07.2015 Kosten von insgesamt […]


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