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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nummernübertragbarkeit: „Mitnahme“ der Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Mobilfunkanbieter möglich?

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JA!

VERWALTUNGSGERICHT KÖLN
Az.: 11 K 4430/00
Verkündet am 03.04.2001

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Netzbetreiberportabilität hat die 11. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin betreibt seit 1992 in Deutschland das Mobilfunknetz D 1 und die Klägerin im Verfahren 11 K 4437/00 das Mobilfunknetz D2 nach dem GSM-Standard auf Frequenzen im 900 MHz-Bereich. Beide Netze wuchsen kontinuierlich, wobei der überwiegende Anteil der Teilnehmer zunächst Geschäftskunden waren. 1994 und 1998 erteilte die Beklagte an die Betreiber E-Plus und VIAG-Intercom zwei weitere Lizenzen für Mobilfunknetze, die als E-Netze Frequenzen im 1800 MHz-Bereich benutzen. Daneben gibt es noch 13 netzunabhängige Dienstleister.
Seit 1995 sind die Preise im Mobilfunk auf 41 % des Ausgangsniveaus gesunken. Es gibt nun unterschiedliche Tarife für Viel- und Wenignutzer, je nach Tageszeit und dem angerufenen Netz. Die Zahl der Mobilfunkteilnehmer stieg von 6 Mio. Teilnehmer im Jahr 1997 auf fast 50 Mio. Teilnehmer im Januar 2001. Diese Zahl war erst für Dezember 2002 erwartet worden. Die D-Netze hatten im Juni 2000 einen Marktanteil von 39,4 % bzw. 40,6 % das E 1-Netz eine Marktanteil von 14,7 % und das E 2 Netz einen Marktanteil von 5,3 %. Nach § 43 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGB1. I S. 1120 (TKG) haben Betreiber von Telekommunikationsnetzen in ihrer Netzen sicherzustellen, dass Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität). Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Sie kann die Verpflichtung auch aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Die Beklagte setzte die Verpflichtung, Nummernübertragbarkeit im Mobilfunk herzustellen, aus technischen Gründen durch Verfügung 304/1997 und durch Vfg. 148/1998 bis zum 31. Dezember 1999 aus, weil noch keine gemeinsamen, in[…]


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