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Motorradfahrersturz – Kollision mit Motorradteilen durch Kraftfahrzeug

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LG Essen – Az.: 6 O 106/18 – Urteil vom 10.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am …… befuhr der Kläger gegen 5.10 Uhr mit seinem Pkw W (amtliches Kennzeichen ………) die BAB 52 in Fahrtrichtung Essen. Er befuhr zunächst die linke von zwei Fahrspuren. Nachdem er im Rückspiegel den herannahenden Beklagten zu 1) erkannt hatte, wechselte der Kläger auf die rechte Fahrspur, um den Beklagten zu 1) überholen zu lassen.

Der Beklagte zu 1) fuhr auf seinem Motorrad I(amtliches Kennzeichen …….) auf der linken Spur mit einer Geschwindigkeit von etwa 170 km/h. Das Motorrad ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Als der Beklagte zu 1) das Fahrzeug des Klägers passiert hatte, wechselte dieser wieder auf die linke Fahrspur und verlor den Beklagten zu 1) aus den Augen. Der Beklagte zu 1) passierte weitere Fahrzeuge, wie zu Beispiel die Fahrzeuge der Zeugen I 1, T und H. Er – der Beklagte zu 1) – kam schließlich bei Kilometer 8,7639 zu Fall. Der Hergang des Geschehens, das zum Sturz des Beklagten zu 1) führte, ist zwischen den Parteien streitig.

Durch den Sturz des Beklagten zu 1) wurde sein Motorrad schwer beschädigt und zerbarst in diverse größere und kleinere Teile, die auf der unbeleuchteten Fahrbahn verstreut liegen blieben. Das Licht am Motorrad erlosch. Der Beklagte zu 1) war zunächst auf die linke Fahrspur gestürzt, konnte sich indes auf den Mittelstreifen bewegen. Dort verblieb er bis zum Eintreffen der Rettungskräfte.

Der Kläger, der den Sturz des Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen hatte, näherte sich der Unfallstelle. Zu diesem Zeitpunkt herrschte mäßig starker Verkehr. Er bemerkte, dass sich mehrere Fahrzeuge auf der rechten Seite der Straße befanden, die ihr Warnblinklicht eingeschaltet hatten. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 bis 150 km/h, als plötzlich ein Teil des Motorrads des Beklagten zu 1) vor ihm auf seiner Fahrspur auftauchte. Obwohl der Kläger sofort den Bremsvorgang einleitete und versuchte, dem Hindernis auszuweichen, konnte er eine Kollision nicht vermeiden. Er berührte das Motorradteil mit der vorderen linken Ecke, der linken Seite, dem linken Heck und dem Unterboden seines Pkw. Er befürchtete zunächst, auch den Beklagten zu 1) überrollt zu haben.

Durch diese Kollis[…]


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