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Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages zwischen Gewerbetreibenden

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Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags: Haftungsausschluss und Garantie im Fokus
Der Fall, der vor dem Landgericht Gießen verhandelt wurde, dreht sich um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags zwischen zwei Gewerbetreibenden. Der Kläger, Geschäftsführer einer Baufirma, kaufte ein Auto vom Beklagten, einem Autohaus, für 14.000 €. Kurz nach dem Kauf stellte der Kläger einen Mangel am Fahrzeug fest: Die Warn-Kontrollleuchte des Motors leuchtete auf. Der Kläger brachte das Auto zurück zum Autohaus, doch der Mangel wurde nicht behoben. Das rechtliche Hauptproblem liegt in der Frage, ob ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und ob eine Garantie für das Fahrzeug existiert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 O 425/21 >>>

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Haftungsausschluss: Ein gängiges Vorgehen unter Geschäftsleuten
Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags: Eine komplexe Auseinandersetzung um Gewährleistung, Garantie und Haftungsausschluss. (Symbolfoto: Ground Picture /Shutterstock.com)

Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Beklagten erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche, wenn der Käufer ein Unternehmer ist. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger sich dieser Praxis bewusst war, da er bereits zuvor Fahrzeuge vom Beklagten unter Ausschluss der Gewährleistung erworben hatte. Darüber hinaus war der Kläger sehr daran interessiert, eine Garantie für das Fahrzeug abzuschließen, was laut Gericht nur Sinn macht, wenn keine Gewährleistung besteht.
Garantie: Ein Wunsch ohne konkrete Vereinbarung
Der Kläger behauptete, dass eine Garantievereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten existiere. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen bezüglich der wesentlichen Aspekte der Garantie, wie ihrer Reichweite und Dauer, vorlagen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass eine wirksame Garantievereinbarung getroffen wurde.
Beweislast und Arglist: Keine Täuschung, keine Garantie
Nach den allgemeinen Beweislastregeln trägt der Verkäufer die Beweislast für das Vorliegen eines Haftungsausschlusses. Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass d[…]


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