Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Pflegegeld darf nicht gepfändet werden
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Pflegegeld, welches vom Pflegebedürftigen an die pflegende Angehörige weitergeleitet wird, nicht als Arbeitseinkommen gilt und infolgedessen nicht gepfändet werden darf. Dadurch soll die Bereitschaft zur häuslichen Pflege erhöht werden. Im konkreten Fall beantragte ein Insolvenzverwalter der Mutter des autistischen Sohnes, das Pflegegeld als pfändbares Arbeitseinkommen anzurechnen. Dies wurde vom BGH jedoch abgelehnt, da es kein Entgelt für bestimmte Leistungen sei und eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson stelle.
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Sonderfall Pflegegeld: BGH entscheidet über Zulässigkeit der Pfändung
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass überschuldeten pflegenden Angehörigen das Pflegegeld nicht gepfändet werden darf. Das Geld sei unpfändbar, stellte der BGH klar. Mit dem Pflegegeld wolle der Pflegebedürftige die Person, die ihn pflegt, belohnen und nicht als Arbeitseinkommen betrachten. (Symbolfoto: PhotographyByMK/Shutterstock.com)
Wer mit einer Pfändung zu kämpfen hat, der muss sehr stark auf seine Einkünfte achten. Zwar wird die Pfändungsfreigrenze auf jeden Fall berücksichtigt, aber es kommt sehr stark auf die Art des Einkommens an. Bislang gab es juristischen Streit darüber, ob das Pflegegeld als Einkommen gilt und dementsprechend von dem Forderungsinhaber gepfändet werden kann oder ob das Pflegegeld einen Sonderfall darstellt und dementsprechend als unpfändbares Vermögen gilt. Mit dieser Frage hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt und ein wichtiges Urteil gesprochen.
Pflegegeld gilt nicht als Einkommen
Die Pfändung betrifft in erster Linie das Arbeitseinkommen des Schuldners. Wer jedoch pflegebedürftig ist, kann dementsprechend auch kein Arbeitseinkommen erzielen. Dieser Umstand bringt jedoch nicht die Folge mit sich, dass überhaupt kein Geld der pflegebedürftigen Person gepfändet werden kann. Vielmehr ist es so, dass anstelle des Arbeitseinkommens das Pflegegeld an die e[…]