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Spesenabrechnungen – Stundenaufrundung – Kündigung

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ArbG Cottbus
Az: 7 Ca 868/09
Urteil vom 27.01.2010

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder infolge der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 04.06.2009 im Zeitpunkt deren Zugangs am 04.06.2009 noch infolge der hilfsweise erklärten ordentlichen fristgemäßen Kündigung vom 04.06.2009 mit Ablauf des 31.10.2009 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 30. August 1998 geregelten zuletzt gültigen Arbeitsbedingungen als Bezirksleiter im Außendienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 4/5tel, der Kläger zu 1/5tel der Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 10.978,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses infolge einer außerordentlich, hilfsweise ordentlich, erklärten arbeitgeberseitigen Kündigung sowie um einen Anspruch auf vorläufige, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am ……..geborene, Familienstand Kläger steht seit 01. September 1998, zuletzt in der Funktion eines Bezirksleiters im Außendienst, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vertriebsgesellschaft für …….-produkte führt.
Zum Zwecke der Durchführung der Außendiensttätigkeit war dem Kläger ein Dienst-Pkw überlassen, mit welchem er die Kunden besuchte. Der Kläger nahm seine Tätigkeit von seiner Wohnung aus auf und beendete diese mit Rückkehr in seine Wohnung. Abrechnungs- und Dokumentationsaufgaben nahm der Kläger zu Hause für die Beklagte war.
Zur Arbeitsvergütung und zur Spesenzahlung war in Ziffer 4. des Arbeitsvertrages der Parteien vom 28. August 1998 wie folgt geregelt:
„ 4. Vergütung und Spesen Für seine Tätigkeit erhält der Angestellte ein monatliches Bruttogehalt von 63.500,00 DM (in Worten: dreitausendfünfhundert Deutsche Mark).
Für die ersten 4 Monate der Beschäftigung erhält der Angestellte e[…]


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