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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erkundigungs- und Hinweispflichten Bauunternehmer

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Unterfangung eines Nachbargebäudes
OLG Frankfurt – Az.: 10 U 240/10 – Urteil vom 20.03.2012

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. Dies gilt nicht für die im zweiten Rechtszug durch die Streithilfe veranlassten Kosten; diese hat die Streithelferin zu 1 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Streithelferin zu 1 können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger (Bauherren) – und im zweiten Rechtszug auch die Streithelferin zu 1 (Statiker) – begehren von der Beklagten (Rohbauunternehmer) Schadensersatz wegen eingetretener Setzungen aufgrund mangelhafter Ausführung der Unterfangung eines Nachbargebäudes.

Im ersten Rechtszug haben die Kläger von der Beklagten Zahlung von 210.000,– € nebst Zinsen sowie weiterer 1.968,62 € nebst Zinsen begehrt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 2 – 8, Bl. 402 – 408 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat in seinem am 5.11.2010 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 9 – 14, Bl. 409 – 414 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger und die Streithelferin zu 1 mit ihren form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und betonen, dass die landgerichtliche Entscheidung u.a. daran kranke, dass das Landgericht die Beklagte unter Hinweis auf deren Schreiben vom 16.5.2003 freigezeichnet habe, während dieses Schreiben mit der für die Setzungen maßgeblichen Ursache, nämlich der unvollständigen Unterfangung des Nachbargebäudes, nichts zu tun habe.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger gemeinsam 210.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 197.167,52 € seit dem 22.12.2009 und aus weiteren 12.832,48 € seit Rechtshängigkeit sowie 1.968,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie ergänzend, die Sache unter Aufhebung de[…]


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