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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit Servicetechniker

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 8 O 5649/20 – Urteil vom 31.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen. 31.01.2023

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 117.823,15 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um die Leistungspflicht der Beklagten aus einer zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung.

Zwischen dem Kläger – einem gelernten Elektroinstallateur – und der Beklagten besteht unter der Versicherungsschein-Nr. … ein Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag. Die Versicherung begann zum 01… .2016 und läuft bis zum 01… .2044. Die monatlich versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt 1.300,00 EUR bei einem monatlichen Bruttobeitrag in Höhe von 201,85 EUR und einem Nettobeitrag in Höhe von 145,45 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom .. .06.2016 (vorgelegt als Anlage K1) umfassend Bezug genommen. Dem Vertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Stand: 14.12.2015, Bedingungsnummer 15 71 91, vorgelegt als Anlage K2) zugrunde. In § 9 Absatz 4 der Bedingungen ist ausgeführt:

„Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht notwendig sind. Wenn Sie eine der genannten Pflichten nicht erfüllen, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.“

In § 11 der Bedingungen ist ausgeführt:

(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)

„Nach Prüfung der uns eingereichten so wie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir in Textform – z. B. in Papierform oder E-Mail -, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Diese Erklärung werden wir innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen aller entscheidungserheblicher Unterlagen (siehe § 9) abgeben. […]“

Der Kläger mach[…]


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