AG Pfaffenhofen
Az: 1 C 419/13
Urteil vom 27.11.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2012 sowie weitere 39,00 € zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 76 % und die Beklagte 24 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger als Kfz-Sachverständiger macht vorliegend restlichen Schadenersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Versicherer aus einem Verkehrsunfall vom 08.11.2012 geltend.
Der Kläger erstellte anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 08.11.2012 in X für die Geschädigte Y ein Sachverständigengutachten. Die aus diesem Schadensereignis zu Lasten des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs war unstreitig.
Mit Ausnahme der streitgegenständlichen Restschadensersatzansprüche wurde der Schaden durch die Beklagte bereits reguliert.
Der Kläger erstellte ein Sachverständigengutachten mit Datum vom 09.11.2012.
Hierfür stellte der Kläger der Geschädigten eine Rechnung in Höhe von 896,18 € brutto und für eine durchgeführte Nachbesichtigung eine weitere Nachtragsrechnung in Höhe von 99,96 €.
Die Restschadenersatzansprüche trat die Geschädigte an den Kläger ab.
Die Rechnung vom 09.11.2012 lautet auszugsweise wie folgt:
Besichtigung, Schadensfeststellung, Kalkulation
544,00 €
1. Fotosatz je Foto (Motivauswahl, Bildbearbeitung)
19 x 2,32 €
44,08 €
2. Fotosatz je Foto (in Farbe)
19 x 1,53 €
29,07 €
Porto/Telefon
16,24 €
Schreibkosten* je Seite (Original)
14 x 3,06 €
42,86 €
Schreibkosten* je Seite (Kopie)
14 x 2,49 €
34,76 €
Fahrtkosten inkl. Fahrzeit
40 x 1,05 €
42,00 €
Gesamtbetrag
ohne MwSt.
753,09 €
MwSt. 19%
143,09 €
Zu zahlender Betrag inkl. MwSt. 896,18 €
Zur Kostenfestsetzung der Einzelbeträge wurde die BVSK Honorartabelle 2010/2011 zugrunde gelegt.
* Schreibkosten umfassen EDV, Papi[…]