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Schimmelbildung nach Verlegung von Estrich-Bodenbelägen – Architektenhaftung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 68/12 – Urteil vom 16.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % das aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauaufsicht.

Mit Architektenvertrag vom 14.12.2004/01.02.2005 (Anlage K 1, Bl. 10 – 19 d. A.) beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fachklinik B. GmbH, den Beklagten mit der Planung und der Bauaufsicht für das Neubauvorhaben einer Tagesklinik in H..

Nach dem Einbringen des Estrichs im Zeitraum bis September 2006 wurden Trocknungsgeräte aufgestellt. In einem auf den 04.10.2006 datierten Baustellenprotokoll (Anlage K 15, Bl. 245 – 250 d. A.) hielt der Beklagte fest, dass am 27.09.2006 eine Restfeuchte von 3,5 % festgestellt worden sei. Nach einer Mitteilung von Herrn V. habe eine Kontrollmessung am 05.10.2006 ergeben, dass der Estrich verlegereif sei. Die Bodenbeläge wurden nach dem 05.10.2006 verlegt.

Auf dem Nachbargrundstück war etwa zeitgleich ein Neubau für eine andere Tagesklinik errichtet worden, bei dem der Beklagte ebenfalls als Architekt beauftragt gewesen war. Nachdem dort Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme aufgetreten waren, ließ die Klägerin durch den Sachverständigen B. zwei Räume der Tagesklinik auf mögliche Schadstoff- und Schimmelbelastungen hin untersuchen. Der Sachverständige V. führte in seinem Gutachten vom 29.11.2008 (Anlage K 2, Bl. 20 – 37 d. A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 20.01.2009 (Anlage K 3, Bl. 38 – 47 d. A.) aus, er habe in insgesamt fünf Räumen einen erhöhten Feuchtigkeitsgehalt im Estrich sowie einen Schimmelpilzbefall festgestellt. Die Klägerin leitete daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Flensburg (4 OH 32/08) u. a. gegen den Beklagten ein, in dem der Sachverständige K. ein Gutachten vom 10.04.2010 mit Ergänzungsgutachten vom 08.09.2010 und 17.11.2011 erstattete.

Die Klägerin hat mittlerweile den Fußbodenaufbau im gesamten Gebäude austauschen lassen. Sie hat in der Ze[…]


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