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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung in einem Krankenhaus

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LG Lübeck – Az.: 7 T 19/14 – Beschluss vom 23.07.2014

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es wird angeordnet, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Für den Beteiligten zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck (Blatt 8 bis 9 d. A.) eine zunächst vorläufige und mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 13.08.2003 (Blatt 32 bis 33 d. A.) dann eine endgültige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Postangelegenheiten mit Ausnahme offensichtlich privater Post eingerichtet. Zum berufsmäßigen Betreuer wurde der Rechtsanwalt …, Lübeck, bestellt. Seit Juni 2003 ist der Beteiligte zu 1. in einem – offen geführten – Alten- und Pflegeheim in … wohnhaft. Das damals eingeholte Sachverständigengutachten des Medizinaldirektors Dr. … vom 21.07.2003 attestierte bei dem Beteiligten zu 1. das Vorliegen einer langjährigen Alkoholerkrankung mit hirnorganischen, familiären, sozialen und beruflichen Schädigungsfolgen (Blatt 23 bis 25 d. A.). Im Oktober 2003 wurde das Betreuungsverfahren durch das Amtsgericht Lübeck an das Amtsgericht Ratzeburg abgegeben.

Symbolfoto: Von Supat Toadithep /Shutterstock.com

Mit Beschluss vom 24.03.2006 (Blatt 99 bis 101 d. A.) erweiterte das Amtsgericht Ratzeburg den Aufgabenkreis des damaligen Betreuers um die Entscheidung über die Unterbringung und genehmigte zugleich die geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1. bis längstens zum 24.06.2006. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, dass der Beteiligte zu 1. an einem amnestischen Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit leide. Er müsse dringend internistisch wirksame Medikamente zur Behandlung seiner koronaren Herzerkrankung einnehmen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass er an dieser Erkrankung versterbe. Infolge fehlender Behandlung habe er bereits die Sehkraft eingebüßt. Er verweigere jedoch die Medikamenteneinnahme in Verkennung der Notwendigkeit und der Folgen. Das Amtsgericht stützte sich dabei auf das eingeholte psychiatrische Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … vom 17.[…]


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