BFH – Az.: IX B 16/22 – Beschluss vom 03.08.2022
Leitsätze
NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 – 2 K 126/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
a) Sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzen voraus, dass eine klärungsbedürftige (und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige) Rechtsfrage besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 – IX B 116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz 4, und vom 03.09.2021 – IX B 14/21, BFH/NV 2021, 1488, Rz 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.11.2020 – IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4).
b) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob mit dem nicht genauer spezifiziertem ‚Jahr der Veräußerung‘ des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten gemeint sein kann“, ist bereits geklärt. Sie ist zu ver[…]