Bayerisches Landessozialgericht
Az.: L 17 U 45/07
Urteil vom 28.10.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Würzburg, Az.: S 11 U 61/06, Urteil vom 13.12.2006
Entscheidung:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Unfallereignis vom 28.01.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1967 geborene Kläger ist als Vertriebsmanager beschäftigt. Am 28.01.2005 befand er sich auf dem Weg von einem Kundenbesuch zu seinem Wohnort, um dort in einem häuslichen Home-Office seine Tätigkeit fortzusetzen. Er unterbrach die Fahrt, um seinen 27 Monate alten Sohn von einer privaten Spielgruppe (musikalische Früherziehung) abzuholen. Hierbei stürzte der Kläger auf der Außentreppe des Gebäudes, in dem sich die Spielgruppe aufhielt. Er zog sich eine Trimalleolarfraktur rechts zu.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit, dass die Spielgruppe dienstags und freitags in der Zeit von 9.00 bis 11.30 Uhr stattfinde. Außerhalb dieser Zeit werde der Sohn von seiner Ehefrau beaufsichtigt, die sich in Elternzeit befinde.
Mit Bescheid vom 10.08.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Gesetzlich unfallversichert sei nach § 8 Abs 2 Nr 2a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um Kinder, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen einer beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Zum Unfallzeitpunkt sei keine Unterbringung des Kindes wegen der beruflichen Tätigkeit des Klägers erforderlich gewesen. Einerseits sei die Teilnahme an der musikalischen Früherziehung keine Betreuung, um eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, andererseits sei die Ehefrau nicht berufstätig und damit nicht obhutsverhindert gewesen.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, dass der Versicherungsschutz nicht die Berufstätigkeit beider Elternteile voraussetze. Seine Ehefrau sei am Unfalltag außerstande gewesen, den Sohn in der betreffenden Ze[…]