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Geschwindigkeitsmessung kurz vor Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 4 Ss 261/11
Beschluss vom 04.07.2011

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 17. Januar 2011 wird als unbegründet v e r w o r f e n .
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe
I. Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 100,– € fest. Nach den Feststellungen fuhr er am 17. August 2010 um 15.39 Uhr in in Richtung Ortstafel (also ortsauswärts) auf der K mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obwohl dort die innerorts zulässige Geschwindigkeit auf 50 km/h zu beachten ist. Die Messung erfolgte etwa 90 m vor der Ortstafel. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Er macht mit der Sachrüge geltend, das Amtsgericht habe die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Sicherheitsarbeit der Polizei nicht beachtet, wonach Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.
Die der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrundeliegende Messung verstieß nicht gegen die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19. Dezember 2006 (GABl 2007, 3; vgl. auch Sobisch DAR 2010, 48 mit einer Zusammenstellung der Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung). Abschnitt 4 dieser Vorschrift lautet wie folgt:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“
Die Vorschrift beschreibt somit den Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa der Ortseingangstafel (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder dem […]


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