LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 110/16, Urteil vom 22.12.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.6.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 241/16 (74) – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin buchte bei der Fluggesellschaft … für sich und ihre Eltern einen Flug von München nach Frankfurt am Main mit Weiterflug nach Vancouver mit Abflugdatum 14.05.2015. Gleichzeitig buchte sie, da deren Mobilität eingeschränkt war, für ihre Eltern einen Rollstuhlservice jeweils bis zur Rampe.
Sowohl die Flugstrecke von München nach Frankfurt als auch diejenige von Frankfurt nach Vancouver wurde von der Beklagten im Rahmen eines Code-Sharings durchgeführt.
Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung sowie bereits über Bordkarten mit Sitzplatzzuweisung für den Flug von Frankfurt nach Vancouver.
Der Flug von München nach Frankfurt startete und landete pünktlich. Die Klägerin und ihre Eltern verpassten jedoch den Flug von Frankfurt am Main nach Vancouver, da sie verspätet zum Boarding des Fluges von Frankfurt am Main nach Vancouver am Gate erschienen. Sie erreichten das Gate mit dem Rollstuhlservice, als die Maschine schon abgefertigt war. Der Boarding-Vorgang war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und die Maschine abflugbereit. Die Klägerin und ihre Eltern wurden nicht mehr befördert.
Die Beklagte stellte der Klägerin sodann eine Übernachtung im … sowie Essensgutscheine zur Verfügung. Am Folgetag wurden die Klägerin und ihre Eltern dann über London nach Vancouver befördert, wo sie mit einer Verspätung von ca. 22 Stunden ankamen.
Symbolfoto: RichTphoto/BigstockIm Rahmen der erstinstanzlichen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 600 EUR.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine Nichtbeförderung nach Art. 4 III Fluggastrechteverordnung liege nicht vor, denn die Klägerin habe sich nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flug[…]