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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bienenhaltung auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses

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AG Hamburg-Harburg, Az.: 641 C 377/13

Urteil vom 07.03.2014

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr auf dem Balkon ihrer Wohnung im 1. OG rechts des Hauses … gehaltene Bienenvolk zu entfernen.

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 2.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jede weitere Bienenhaltung und Bienenzucht sowohl auf dem Balkon als auch in der Wohnung im … des Hauses … zu unterlassen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,16 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: ch_ch/Bigstock

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung eines auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses aufgestellten Bienenhauses (Beute) und Unterlassen weiterer Bienenhaltung auf dem Balkon.

Die Klägerin als Vermieter und die Beklagte als Mieterin verbindet ein Wohnungsmietvertrag vom 12.08.2010 (Anlage K1) über eine Wohnung im Hause … .

Mit Schreiben vom 26.06.2013 (Anlage K2) forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine auf dem Balkon der angemieteten Wohnung befindliche Kiste, welche offensichtlich als Bienenstock diene, zu entfernen und die von ihr betriebene Bienenhaltung auf dem Balkon zu unterlassen. Die Beklagte trat dem mit Schreiben vom 02.07.2013 (Anlage K3) entgegen unter Hinweis darauf, dass es sich um eine vorübergehende Notlösung handle und es sich um ein sanftmütiges Jungvolk einer einheimischen Honigbienenart handle, von dem eine Belästigung von Nachbarn nicht ausgehe. Die Beklagte entfernte die Bienen auch auf weiteres Schreiben der Klägerin vom 05.07.2013 (Anlage K4) und auch auf anwaltliche Aufforderung vom 08.08.2013 (Anlage K5) nicht.

Die Klägerin trägt vor:

Nachbarn der Beklagten hätten sich im Juni 2013 über ständiges Ein- und Ausfli[…]


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